AVB's / Terms and Conditions
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
(english translation see below)
1 Allgemeines, Geltungsbereich
[1] Die vorliegenden Allgemeinen Geltungsbedingungen in Form der allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden “AVB”) gelten für all unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend “Käufer”). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
[2] Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch “Ware”), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die ABV gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
[3] Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
[4] Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor dieser AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
[5] Rechtserhebliche Erklärungen und ANzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber anzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Textform, so dass Telefax und E-Mail ausreichend sind.
[6] Hinweise auf die geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellenden Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossenen werden.
2 Vertragsschluss
[1] Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.b. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
[2] Die Bestellung der Ware (sog. Kollektionsorder) durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
[3] Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Die Annahme erfolgt jedoch auch nach schriftlicher Bestätigung stets nur für die Ware, die nicht als “Stornoartikel” aus dem Sortiment genommen wurde.
[4] Sofern es Stornoartikel gibt, wird der Verkäufer dies dem Käufer mitteilen.
3 Lieferfrist und Lieferverzug
[1] Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Lieferung und Leistungen gelten stets nur annäherend, es sei denn, dass ausdrückliche eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Verkäufer ist zu zumutbaren teillieferungen berechtigt.
[2] Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nichts gaz rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein konkruentes Deckungsggeschäft abgeschlossen haben, weder uns nicht unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur beschaffung nicht verpflichtet sind.
[3] Der Eintritt unsere Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalisierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. DIe Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des verzugs 0.5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Leiferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
[4] Die rechte des Käufers gem § 8 dieser AVB uns unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Rücktrittsentschädigung
[1] Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg. Verpackung) selbst zu bestimmen.
[2] Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
[3] Äußerlich erkennbare Schäden an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung sofort in geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt, die sich zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Feststellung des Schadens aufzufordern.
[4] Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer in Textform zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert.
[5] Der Rücktritt kann durch Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen) erfolgen. Sofern der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag anerkennt, beträgt die Höhe der Rücktrittsentschädigung.
pauschal 30 % des Warenwertes der Bestellung. Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen und einseitig entscheiden dem Käufer von seinen Verpflichtungen zu befreien. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
[1] Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl gesetzlicher Umsatzsteuer.
[2] Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, die Gebühren Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
[3] Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung, bei allen Kunden berechtigt, eine Anzahlung vor Auslieferung iHv 100 % des Kaufpreises zu verlangen.
Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung. Anderweitige Zahlungskonditionen sind bei Bestellung zu vereinbaren und auf der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer schriftlich zu bestätigen. Sofern nichts ausgemacht ist, gelten die obigen Zahlungskonditionen.
[4] Dem Verkäufer steht es frei, Forderungen schon mit Rechnungsstellung an ein Factoring-Unternehmen abzutreten. Der Käufer stimmt diesem unwiderruflich zu.
[5] Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
[6] Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem § 7 Abs Satz 2 dieser AVB unberührt.
[7] Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens], so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6 Eigentumsvorbehalt
[1] Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
[2] Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
[3] Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts: wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag entbehrlich ist.
[4] Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
[a] Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
[b] Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern Dritten) die Abtretung mitteilt.
[c] Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7 Mängelansprüche des Käufers
[1] Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem §§ 478, 479 BGB ).
[2] Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allen die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Die Mängelhaftung erstreckt sich jedoch nicht auf handelsübliche Farbabweichungen und nicht auf geringfügige Änderungen durch Modell Produktionsumstellungen, wenn die Abweichungen und Änderungen im Einzelfall für den Käufer zumutbar sind.
[3] Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 5 2 und 3 BGB ).
[4] Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-und Rügepflichten (38 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
[5] Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
[6] Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
[7] Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
[8] Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
[9] Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
[10] Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8 Sonstige Haftung
[1] Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
[2] Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
[3] Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
[4] Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9 Verjährung
[1] Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
[2] Die vorstehenden Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10 Rechtswahl und Gerichtsstand
[1] Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem §6 unterliegen dem recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
[2] Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berlin, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
11 Zusammenarbeit
Wir behalten uns vor, ausschließlich mit Käufern zusammenzuarbeiten, welche einen Offlinestore betreiben. Es ist zulässig, dass diese Käufer unsere Waren zusätzlich über einen von ihnen geführten Onlinestore vertreiben. Ein Weiterverkauf unserer Waren über Online Marktplätze ist unzulässig. Weiterhin ist es nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis gestattet, dass der Käufer im Rahmen von Suchmaschinen Werbung auf Markennamen von Kora Mikino bietet.
KORA MIKINO SUSTAINABLE FEMCARE UG (haftungsbeschränkt)
TERMS AND CONDITIONS (ENGLISH TRANSLATION, GERMAN ONE IS VALID; THIS IS FOR REFERENCE ONLY)
1 General, scope of application
[1] These General Terms and Conditions in the form of the General Terms and Conditions of Sale (hereinafter referred to as "GTC") apply to all our business relations with our customers (hereinafter referred to as "Buyer"). The ABV shall only apply if the Buyer is an entrepreneur (§ 14 BGB), a legal entity under public law or a special fund under public law.
[2] The GCSD apply in particular to contracts for the sale and/or delivery of movable goods (hereinafter also referred to as "Goods"), irrespective of whether we manufacture the Goods ourselves or purchase them from suppliers (§§ 433, 651 BGB). The ABV in their respective version shall also apply as a framework agreement for future contracts without us having to refer to them again in each individual case.
[3] Our General Terms and Conditions shall apply exclusively. Deviating, conflicting or supplementary General Terms and Conditions of Business of the Buyer shall only become part of the contract if and insofar as we have expressly agreed to their validity. This requirement of consent shall apply in any case, for example, even if we perform services to the Buyer without reservation in the knowledge of the Buyer's General Terms and Conditions.
4] Individual agreements made with the Buyer in individual cases (including collateral agreements, supplements and amendments) shall in any case take precedence over these GTC. A written contract or our written confirmation shall be decisive for the content of such agreements.
5] Legally relevant declarations and notifications which the Buyer must make to us after conclusion of the contract (e.g. setting of deadlines, notifications of defects, declarations of withdrawal or reduction in price) require only text form to be effective, so that fax and e-mail are sufficient.
6] References to the applicable statutory provisions shall only have a clarifying meaning. Even without such clarification, the statutory provisions shall therefore apply, unless they are directly amended or expressly excluded in these GTC.
2 Conclusion of Contract
1] Our offers are always subject to change and non-binding. This shall also apply if we have provided the Buyer with catalogues, technical documentation (e.g. drawings, plans, calculations, calculations, references to DIN standards), other product descriptions or documents - also in electronic form - to which we reserve ownership and copyrights.
[2] The order of the goods (so-called collection order) by the Buyer shall be deemed a binding offer to enter into a contract. Unless otherwise stated in the order, we shall be entitled to accept this contractual offer within 4 weeks of its receipt by us.
[3] Acceptance can either be declared in writing (e.g. by order confirmation) or by delivery of the goods to the buyer. However, even after written confirmation, acceptance shall always be made only for the goods that have not been removed from the product range as "cancellation items".
[4] If there are cancellation items, the seller will inform the buyer of this.
3 Delivery period and delay in delivery
1] Periods and dates for delivery and services promised by the seller are always only approximate, unless a fixed period or date has been expressly promised or agreed. If shipment has been agreed, delivery periods and delivery dates refer to the time of handover to the forwarding agent, carrier or other third party commissioned with the transport. The seller is entitled to reasonable partial deliveries.
[2] If we are unable to meet binding delivery deadlines for reasons for which we are not responsible (non-availability of the service), we shall inform the buyer of this immediately and at the same time inform him of the expected new delivery deadline. If the service is also not available within the new delivery period, we shall be entitled to withdraw from the contract in whole or in part; we shall immediately reimburse any consideration already paid by the buyer. In particular, the non-availability of the service in this sense is deemed to be the non-timely supply by our supplier, if we have concluded a con-cruent hedging transaction, neither we are not at fault for our supplier or we are not obligated to procure in individual cases.
3] The occurrence of our delay in delivery shall be determined by the statutory provisions. In any case, however, a reminder from the buyer is required. If we are in default of delivery, the buyer can demand lump-sum compensation for the damage caused by the delay. The lump-sum compensation shall amount to 0.5% of the net price (delivery value) for each completed calendar week of the delay, but not more than 5% of the delivery value of the delayed goods. We reserve the right to provide evidence